Das berechtigte Interesse

  • Beitrags-Kategorie:Privatkauf
  • Lesedauer:1 min Lesezeit

Viele Register (z.B.: das Vereinsregister, das Genossenschaftsregister oder das Handelsregister) sind in Deutschland öffentlich, was bedeutet, dass grundsätzlich jeder Einsicht nehmen kann.
Um den Schutz sichtbarer Vermögenswerte und Schuldverhältnisse zu gewährleisten und die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen zu wahren, ist die Einsichtnahme beim Grundbuch hingegen beschränkt.
Nur wer ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, dem wird dahingehend die Erlaubnis erteilt.

Ein berechtigtes Interesse ist gegenüber dem Grundbuchamt (in Deutschland sind dies zumeist die Amtsgerichte) in Form von sachlichen Gründen glaubhaft zu machen, die bloße Neugierde oder dergleichen ausschließen. Ein berechtigtes Interesse können zum Beispiel haben:

  • Grundstückseigentümer oder sonstige Rechteinhaber
  • Behörden
  • Gerichte
  • Notare
  • Vermessungsingenieure (im Auftrag der Vermessungsbehörden)
  • Kreditgeber des Eigentümers
  • Gläubiger eines Eigentümers
  • Grundstücksangrenzer

Inwieweit die sachlichen Gründe zur Einsichtnahme und damit der Nachweis des berechtigten Interesses zugelassen werden, liegt grundsätzlich im Ermessensspielraum des jeweiligen Grundbuchamtes.