Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaft

Was Sie zu diesem Thema wissen sollten

Das Wichtigste vorab

Es gibt keinen Zwang Ihr Erbe anzutreten. Sie als Erbe haben die Möglichkeit ein Erbe auszuschlagen. Sofern Sie dazu berechtigt sind, erhalten Sie in diesem Fall Ihren Pflichtteil, der in der Regel zwischen 25% bzw. 50% – abhängig von der jeweiligen Konstellation der Erbengemeinschaft – beträgt. Wird ein Erbe nicht angetreten, muss dieses zeitnah angezeigt werden. Bis zu sechs Wochen nachdem Sie erfahren haben, dass Sie als Erbe vorgesehen sind, haben Sie Zeit, um beim zuständigen Nachlassgericht schriftlich zu erklären, dass Sie Ihr Erbe ausschlagen möchten.

  • Ist der gesetzlichen Erbfolge oder dem Testament zu entnehmen, dass mehrere Personen erben, bilden sie miteinander eine Erbengemeinschaft.
  • Ein Erbe allein kann nicht über den Nachlass verfügen. Der Nachlass wird von allen Erben bis zur Auflösung der Gemeinschaft gemeinsam verwaltet.
  • Die Aufteilung des Nachlasses sollte möglichst zeitnah an die Erben erfolgen – ein Erbauseinandersetzungsvertrag kann hierbei eine große Hilfe sein.
  • Leben die Elternteile nicht mehr, oder hinterlässt der Erblasser keine Kinder, erben seine Geschwister den Nachlass. Die Geschwister bilden ebenfalls eine Erbengemeinschaft.

Erbe

Der Streit ums Erbe

Streit ums Erbe zu Lebzeiten – ja? Dann gibt es also mehrere Personen, die erben. Die „Erbengemeinschaft“ ist sich also über die Verteilung des zu erwartenden Erbes nicht einig, was nicht selten ist. Besonders emotional wird es, wenn Immobilien – Bauland, Haus oder Wohnung – vererbt werden.
Wichtig ist es nun seine Rechte als Miterbe zu kennen; aber auch Streit um Ihren Nachlass zu vermeiden.

Eine Erbengemeinschaft ist nach deutschem Recht eine Mehrheit von Erben, die ein Erblasser hinterlässt. Der Nachlass wird ihr gemeinschaftliches Vermögen (§ 2032 BGB). Die einzelnen Personen werden als Miterben bezeichnet, im Unterschied zum Allein-, Gesamt- oder Universalerben.

Zweck der Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft ist für die Verteilung der Erbschaft verantwortlich, soll heißen: Bis zur vollständigen Verteilung müssen die Erben das Nachlassvermögen gemeinsam verwalten und die etwaigen Schulden des Erblassers daraus begleichen. (§ 2058 BGB).

Die ersten Schritte

  • Alle Erben sollten gemeinsam den gesamten Nachlass ermitteln; dazu gehören auch die Schulden des Erblassers.
  • Die Erbquote regelt, wie der teilbare Nachlass auf die Erben verteilt wird.
  • Verkauft werden die Dinge, die nicht teilbar sind. Jeder bekommt aus dem Erlös seinen ihm zustehenden Anteil. Übernimmt ein Mitwerben eine Immobilie, wird in aller Regel ein Ausgleich an die Erben gezahlt.

Fragen und Antworten zum Thema "Erbengemeinschaft"

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn der Verstorbene kein Testament verfasst hat und mehrere Personen gleich nah mit ihm verwandt sind – in den meisten Fällen sind es die Kinder. Die Hinterbliebenen bilden somit nach gesetzlicher Erbfolge eine Erbengemeinschaft.
Mit Formulierungen im Testament, wie: „Meine Kinder sollen zu gleichen Teilen erben“, werden gleich mehrere Erben eingesetzt. Somit entsteht ebenfalls eine Erbengemeinschaft.

Hat der Verstorbene hingegen auf die Ausfertigung eines Testaments verzichtet, sind der Ehegatte und die Kinder ebenfalls nach gesetzlicher Erbfolge eine Erbengemeinschaft. Damit dieser Fall nicht eintritt, versuchen viele Ehepaare die Situation durch das „Berliner Testament“ zu verhindern.
Hat hingegen der Erblasser ein unzureichendes oder gar unwirksames Testament hinterlassen, greift ebenfalls die gesetzliche Erbfolge.

Hat der Verstorbene mehrere Erben hinterlassen, die sogenannte Gesamthandsgemeinschaft – alle haben die Hand auf dem Vermögen – so wird der Nachlass eines Verstorbenen zum gemeinschaftlichen Vermögen – geregelt im Erbrecht § 2032 BGB.
Aber nur zusammen mit den anderen Erben wird jeder einzelne Erbe auch Eigentümer. Kein Miterbe hat das Recht aus dem Nachlass etwas zu verschenken oder gar zu verkaufen; das gilt ebenfalls für den eigenen Anteil am Nachlassgegenstand, geregelt in § 2033 Abs. 2 BGB.

Die Erbengemeinschaft kann weder klagen noch verklagt werden, weil sie nicht auf Dauer angelegt und somit nicht rechtsfähig ist.
Hat die Gemeinschaft keine Person bevollmächtigt, müssen Verträge von jedem einzelnen Miterben unterschrieben werden.

Die Aufgabe der Erbengemeinschaft ist es die Erbschaft zu verwalten und letztendlich zu verteilen. Das gilt auch für eventuelle Schulden des Verstorbenen, die aus der Erbmasse beglichen werden.

Im
§ 2058 BGB wurde festgehalten, dass für die Schulden die Erbengemeinschaft haftet, gleiches gilt für die angefallenen Beerdigungskosten. Das Vermögen der Miterben ist aber grundsätzlich geschützt.

Die Erbengemeinschaft löst sich mit der ordnungsgemäßen Nachlassaufteilung auf.

In Bezug auf Immobilien – Haus, Wohnung oder Grundstück – ist die Erbengemeinschaft zur gemeinsamen Verwaltung verpflichtet. Daraus ergeben sich Rechte und Pflichten, wie zur Instandhaltung der Immobilie und zur Deckung der laufenden Kosten.

Interessiert sich ein Miterbe für die Übernahme der Immobilie, muss er die anderen Erben auszahlen.

Die Rechte:

  • Ausschlagung des Erbes
  • Auskunftsansprüche gegenüber den Miterben
  • Ausgleichsrechte für beispielsweise Pflegeleistungen am Erblasser
  • Das Recht auf Nutzung der Nachlassgegenstände steht dem Miterben ohne die Zustimmung der anderen Beteiligten aus der Erbengemeinschaft nicht zu.

Die Pflichten:

  • Zuallererst ist das Zusammenwirken der Erben bei der Verwaltung des Nachlasses zu erwähnen. Sie treten unmittelbar an die rechtliche Stelle des Verstorbenen und müssen folglich seine Verträge und Rechtspositionen erfüllen.
  • Besitzt ein Miterbe besonderes Wissen, welches andere Mitwerben der Erbengemeinschaft nicht haben oder nicht erlangen werden, ist der einzelne Miterbe gegenüber der Erbengemeinschaft auskunftspflichtig.
  • Haftung für Nachlassverbindlichkeiten
  • Zahlung der Erbschaftssteuer

Bis auf wenige Ausnahmen ist der Sinn und Zweck einer jeden Erbengemeinschaft, dass sie möglichst rasch auseinandergesetzt wird. Bei der Auseinandersetzung wird die Erbschaft geteilt und dadurch beendet. Bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft muss der Nachlass von den Miterben gemeinsam verwaltet werden.

Ist die Erbengemeinschaft uneinig, kann beispielsweise ein Aktiendepot per Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft aufgelöst werden.

Gibt es nachweisliche Nachteile durch die Verweigerung der Auseinandersetzung, besteht für die benachteiligten Erben ein Schadensersatzanspruch.

Geschwister in der Erbengemeinschaft

Hinterlässt der Erblasser also keine eigenen Kinder und leben die eigenen Elternteile nicht mehr, erben die Geschwister des Erblassers den Nachlass. Mehrere Geschwister bilden eine Erbengemeinschaft.

Wer entscheidet bei einer Erbengemeinschaft?

Wer in der Erbengemeinschaft Entscheidungen treffen darf, ergibt sich aus den Erbquoten der Mitglieder. Das bedeutet, jeder Miterbe kann eine Stimme in Höhe seines Erbteils abgeben. Wenn ein Entschluss gefällt werden muss, entscheidet die Mehrheit der Stimmen.

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bezahlen die Miterben nach dem Erbfall vorhandene Schulden zügig aus dem Nachlass und lösen die Erbengemeinschaft auf, indem sie den Überschuss verteilen.

Die Wirklichkeit sieht oft anders aus: Erbengemeinschaften bleiben oft über Jahre ungeteilt bestehen. Dabei kann jeder Erbe die Auflösung verlangen – auch ohne wichtigen Grund.

Am einfachsten und schnellsten ist es, wenn sich alle Erben darüber einigen, wie sie den Nachlass untereinander aufteilen wollen. Meist wird dann eine Regelung zur Erb­aus­ein­an­der­setz­ung getroffen. In einem solchen Erb­aus­ein­an­der­setz­ungs­ver­trag legen die Erben fest, wer abschließend was bekommen soll. Gehören auch Grundstücke zum Nachlass, ist es sinnvoll, die Verteilung vor einem Notar zu beurkunden. Dann können die Änderungen entsprechend im Grundbuch eingetragen werden.

Möglich ist auch, dass im gegenseitigen Einvernehmen einer der Erben aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Das nennt sich Abschichtung. In der Regel zahlen die in der Erbengemeinschaft verbleibenden Erben dann demjenigen, der sofort ausgezahlt werden will, eine Abfindung. Die Miterben sollten dazu einen Abschichtungsvertrag aufsetzen, in dem geregelt ist, in welcher Höhe die Abfindung gezahlt wird und dass die ausscheidende Person keine weiteren Pflichten und Rechte aus der Erbschaft hat.

Zweck der Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft soll die Erbschaft verteilen. Bis alles verteilt ist, müssen die Erben gemeinsam das Nachlassvermögen verwalten und die etwaigen Schulden daraus begleichen. Für die Schulden des Verstorbenen haftet die Erbengemeinschaft – also alle gemeinsam (§ 2058 BGB).

Die Interessen der einzelnen Miterben können unterschiedlich sein. Das kann Ärger und Streit auslösen.

Verwaltung des Erbes

Schon die Verwaltung des Erbes kann kompliziert sein. Alle Mitglieder der Erbengemeinschaft müssen den Nachlass nämlich gemeinsam verwalten (§ 2038 Abs. 1 BGB).

Hatte der Erblasser mehrere Konten, kann die Erbengemeinschaft ein eigenes Konto für die Erbengemeinschaft einrichten, um darauf das Guthaben der Nachlasskonten zu übertragen. Das kann die Verwaltung erleichtern.

Ist eine vermietete Immobilie im Nachlass, gehört zur Verwaltung, dass sich die Erbengemeinschaft um Mietverträge kümmert sowie um Reparaturen, Kündigungen oder die Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung. In der Regel überweisen die Mieter das Geld auf ein von der Erbengemeinschaft eingerichtetes Konto. Wichtig ist, dass alle Miterben für dieses Konto eine Vollmacht haben.

Die Beteiligten können einem Miterben die Verwaltung des Nachlasses übertragen. Das setzt aber Vertrauen voraus.

Im Gesetz ist keine Vergütung für die Verwaltung vorgesehen. Dennoch entscheiden Erbengemeinschaften oft, dass derjenige, der die Verwaltung übernimmt, dafür aus dem Nachlass angemessen bezahlt wird.

Mehrheitsentscheidung oder Einstimmigkeit?

Die Miterbengemeinschaft beschließt durch Stimmenmehrheit sämtliche Angelegenheiten, die zur laufenden Verwaltung des Nachlasses gehören (§§ 2038 Abs. 2745 Abs. 1 BGB). Es genügt die Mehrheit nach der Erbquote, nicht nach Köpfen. Ein Teil der Erben kann einen Miterben also überstimmen, falls dieser bei einer Frage der Verwaltung anderer Meinung ist.

Bei besonders wichtigen Entscheidungen müssen sich aber alle Erben einig sein, wenn zum Beispiel aus dem Nachlass etwas verkauft werden soll. Schert ein Erbe aus, ist die Erbengemeinschaft nicht mehr handlungsfähig.

Zeit­punkt der Auflösung

So wie es Ärger bei der Verwaltung des Nachlasses geben kann, sind sich Miterben auch manchmal uneins über den Zeit­punkt der Auflösung. Einer will am liebsten sofort Kasse machen, ein anderer will nichts überstürzen.

Sind nur Bargeld oder ein Wertpapierdepot vorhanden, stellt es meist kein Problem dar, das Erbe zu verteilen.

Bei Immobilien sieht das schon anders aus: Nicht immer haben die Erben dieselbe Vorstellung davon, was beispielsweise mit ihrem gemeinsamen Elternhaus geschehen soll. Will einer das Haus behalten und der andere möchte Bares sehen, wird erstmal gerechnet. Die Miterben sind oft unterschiedlicher Ansicht, was das Haus wert ist. Das kann Streit bedeuten und teure Gutachten erforderlich machen.

Teilungsversteigerung auf Antrag

Eine Option ist die Teilungsversteigerung, wenn eine Erbengemeinschaft ein Haus verkaufen möchte, aber einer der Erben nicht will. Dabei wird das gesamte Haus versteigert und der Erlös aufgeteilt. Hierzu muss ein Antrag beim Amtsgericht gestellt werden.

Es gibt keine gemeinsame Steuererklärung der Erbengemeinschaft. Die Besteuerung erfolgt individuell. Sprich: Jeder Miterbe und jede Miterbin muss den eigenen Anteil am Erbe persönlich versteuern. Im Erbfall wird zunächst gegebenenfalls Erbschaftssteuer fällig.

Gehört ein Grundstück oder eine Immobilie zum Nachlass, können die Erben das Grundbuch berichtigen und sich dort eintragen lassen. Denn mit dem Tod des Eigentümers treten die Erben an dessen Stelle – das Grundbuch ist dementsprechend unrichtig. Die Berichtigung ist verpflichtend (§ 82 GBO).

Will die Erbengemeinschaft die Immobilie zeitnah nach der Erbschaft verkaufen, kann aber auf eine Grundbuchberichtigung verzichtet werden. Die Grundbuchordnung gestattet es dann, dass der Käufer direkt als Eigentümer ins Grundbuch kommt. In den ersten beiden Jahren nach dem Erbfall könnt Ihr kostenfrei korrigieren lassen (Nr. 14110 KV GNotKG).

Ist klar, wer zu welcher Quote geerbt hat, ist es sinnvoll, dass Du mit den anderen Erben gemeinsam beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragst. Jeder Miterbe kann den Nachweis beantragen und zwar entweder für sich selbst oder für alle zusammen. Dazu braucht er weder Vollmacht noch eine Zustimmung der anderen.

Die Gebühren bei Gericht muss der Antragsteller bezahlen. Wenn die anderen Miterben nicht mitziehen, sollte einer den Antrag stellen und versuchen, die anderen später an den Kosten zu beteiligen. In der Regel muss jeder Miterbe entsprechend seinem Erbanteil zahlen. Meist werden die Kosten aus der Erbschaft beglichen.

Im gemeinschaftlichen Erbschein stehen der Name des Erblassers, der Todeszeitpunkt, die Namen der Erben und die Auflistung ihrer Erbanteile in Quoten. Jeder Erbschein enthält zudem alle Beschränkungen der Erben, sofern solche bestehen – zum Beispiel die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Weitere Informationen zum Erbschein und zu den Kosten liest Du in unserem Ratgeber Erbschein.

Rechtslage zum Erbe ohne Erbschein

Im Falle einer Erbschaft, muss gemäß deutschem Erbrecht ein Erbschein nicht unbedingt von den Erben beantragt werden. Auch ohne einen Erbschein bleibt ein Erbe der rechtmäßige Rechtsnachfolger einer verstorbenen Person, entweder durch ein Testament oder durch die gesetzliche Erbfolge.

Wer trägt die Kosten?

Die Erben können die Kosten der Erbauseinandersetzung vom Nachlasswert abziehen. Das gilt für Kosten der Nachlassbewertung sowie Anwalts- und Gerichtskosten. Daher tragen im Prinzip die Erben selbst die Kosten – schließlich gehört ihnen der Nachlass.

Erbschein

Die Arten der Erbscheine

Auch wenn mehrere Personen an einem Erbe beteiligt sind, kommt man um den Einsatz eines Erbscheines nicht herum. Dieser belegt für jeden Erben den Teil des Nachlasses, der ihm zusteht und kann beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden. Sind mehrere Erben vorgesehen, können zwei unterschiedliche Arten des Erbscheines ausgestellt werden.

  1. Der gemeinschaftliche Erbschein
    Auf diesem Erbschein sind alle Miterben und der ihnen angedachte Anteil der Erbmasse vermerkt. Dieser kann nur von allen Erben gemeinsam beantragt werden.
  2. Der Teilerbschein
    Jeder Erbe hat die Möglichkeit sich einen Teilerbschein ausstellen zu lassen, der festhält, welcher Anteil des Erbes ihm zusteht. Diesen Erbschein kann jeder Erbe eigenständig beantragen.

Der Besitz eines Erbscheins macht den Besitzer jedoch noch nicht automatisch zum Erben. Wenn der Schein der inhaltlichen Prüfung nicht standhält oder fehlerhaft ist, kann er vom zuständigen Nachlassgericht einbehalten werden. Die gesetzlichen Erben sind vor dieser Regelung geschützt. Stellt sich der Schein eines nicht gesetzlichen Erben als fehlerhaft heraus, bekommen die rechtmäßigen Erben entsprechende Ansprüche auf den fälschlich vererbten Nachlass.

Sehr hilfreich ist, wenn der Erblasser sich bereits zu Lebzeiten mit dem Thema Erbfolge auseinandergesetzt hat; noch besser, wenn die Güter bereits zu Lebzeiten auf die Begünstigten überschrieben wurden. Leider kommt das zweitgenannte eher selten vor.

Um dennoch Konflikte zu vermeiden ist es anzuraten in Form eines Testaments präzise die Überlassung von Gütern festzuhalten. Das betrifft vorrangig Immobilien, da diese meist einen erheblichen Wert des Erbes darstellen.

Im Testament werden also genau die Vermögenswerte aufgeführt, die nach dem Ableben des Erblassers in den Besitz des jeweiligen Erben einschließlich der Bedingungen übergehen sollen.

Das Testament

Wenn es um hohe Werte geht

Immobilien gehören zu einer der gefragtesten Wertanlagen. Daher ist es keine Überraschung, dass Häuser, Wohnungen und Grundstücke oft zum Nachlass des Verstorbenen gehören. Damit nach dem Tode alles reibungslos ablaufen kann, raten Experten, sich schon frühzeitig zu überlegen, wem Sie die Immobilie vererben möchten. Dabei ist es wichtig sich über das Erbrecht zu informieren und je nach persönlichem Wunsch und Familienkonstellation ein Testament zu erstellen.

Rat von Experten

Niemand kann Sie dazu zwingen Ihr Erbe anzutreten. Jeder Erbe hat die Möglichkeit ein Erbe auszuschlagen. In diesem Fall erhalten Sie, sofern Sie dafür berechtigt sind, lediglich Ihren Pflichtanteil. Dieser Pflichtanteil liegt, je nach Konstellation der Erbengemeinschaft, in der Regel zwischen 25 % bzw. 50 %. Falls Sie Ihr Erbe nicht antreten wollen, müssen Sie das zeitnah anzeigen. Bis zu sechs Wochen nachdem Sie erfahren haben, dass Sie als Erbe vorgesehen sind, haben Sie Zeit, um beim zuständigen Nachlassgericht schriftlich zu erklären, dass Sie Ihr Erbe ausschlagen möchten.

Sie wissen nicht, wie Sie mit Ihrem Immobilienerbe umgehen sollen? Wir beraten Sie gerne und zeigen Ihnen auf, wo und welche Hilfe Sie in Anspruch nehmen sollten.

Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.