Grundbucheinsicht

Grundbucheinsicht ohne berechtigtes Interesse?

Erfährt der Kaufinteressent den Namen des Grundstückeigentümers durch Einsicht in das Grundbuch?

Alles Wichtige über diesen Vorgang erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Die Grundbucheinsicht

Der Entschluss wurde gefasst. Wir bauen uns ein Haus! Jetzt fehlt nur noch das passende Grundstück; und das zu besorgen sollte nicht so schwer sein, oder?

Viele junge Familien träumen von Ihrem Traumhaus: Möglichst freistehend, mit einem schönen Garten für die Kinder, mit gut ausgebauter Infrastruktur…, ein Haus fürs Leben – denn schließlich baut man nur einmal ein Haus.

Fährt man aufmerksam durch die Lande ist festzustellen: Es gibt zahlreiche Baulücken auf denen ein freistehendes Einfamilienhaus oder Doppelhaus zu realisieren wäre.
Jeder, der schon mal vor einem Grundstück stand fragte sich nun:

Wie erhalte ich die Kontaktdaten des Eigentümers?

Habe ich nun mit meinem Wunsch ein Haus zu errichten das berechtigte Interesse, die Kontaktdaten des Eigentümers zu erfahren?
Die Frage ist an der Stelle mit einem klaren NEIN zu beantworten. Mit der Absicht ein Bauland oder Abrissgrundstück zu erwerben, fehlt Ihnen schlicht das berechtigt Interesse für die Herausgabe der Eigentümerdaten an Sie.

Nur mit dem Nachweis eines „berechtigten Interesses“ kann demjenigen der Grundbucheintrag zu einem Grundstück zugänglich gemacht werden.
Als Kaufinteressent, der erst durch den Gang zum Grundbuchamt den Eigentümer des Grundstücks in Erfahrung bringen will, ist dies nicht der Fall. Die Grundbucheinsicht ist nur möglich, wenn Sie über eine Einverständniserklärung seitens des Grundstückseigentümers verfügen und diese beim Grundbuchamt vorlegen können bzw. über ein berechtigtes Interesse verfügen.

In diesem Fall kann Ihnen ein Immobilienmakler weiterhelfen.
Eine Service-Leitung der BOGSCH Immobilien

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Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt bzw. erfolgen ohne Gewähr und können im Einzelfall eine individuelle Beratung nicht ersetzen!