Energieausweis – die Pflichten

Wie Sie sich vor Abmahnungen schützen, erfahren Sie in diesem Blog.

Die Pflichtangaben zum Energieausweis gem. den Vorgaben §87 GEG

Was sind die Pflichtangaben und wer muss diese beachten?

Wer eine Immobilie für den Verkauf in kommerziellen Medien (Tageszeitungen oder Internetportalen wie ImmobilienScout24) veröffentlicht muss folgende Pflichtangaben machen:

1. Art des Energieausweises (verbrauchs- oder bedarfsbasiert)
2. Wert Endenergieverbrauch (in kWh/m²a)
3. Wesentlicher Energieträger (z.B. Gas)
4. Baujahr gem. Energieausweis (z.B. 1978)
5. Energieeffizienzklasse (A+ bis H)

Diese 5 Pflichtangaben gehören in die Anzeige und ins Exposee; fehlende Angaben dazu sind abmahnfähig

Grundsätzlich können Energieausweise für bestehende Gebäude entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ausgestellt werden. Dabei gelten folgende differenzierte Regelungen:

Energiebedarf als Grundlage

  • Für Wohngebäude mit maximal vier Wohnungen, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, müssen Energieausweise seit dem 1. Oktober 2008 auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden.
  • Ausnahmen gelten für Gebäude, die schon bei der Fertigstellung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt haben oder nachträglich auf diesen Stand gebracht wurden.
  • Für Nichtwohngebäude besteht Wahlfreiheit zwischen Energiebedarf oder -verbrauch als Basis des Energieausweises.
  • Für Denkmale muss kein Energieausweis ausgestellt werden.

Energieverbrauch als Grundlage

Für bestehende Gebäude, die bereits die Wärmeschutzverordnung vom 1. November 1977 einhalten, können Energieausweise auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden.

Qualitätskontrolle

Seit der Novellierung 2014 erhalten Energieausweise eine Registriernummer, die vom Aussteller beim Deutschen Institut für Bautechnik beantragt werden muss. Da in den letzten Jahren vermehrt die Qualität der Dokumente bemängelt wurde, sollen nun Stichproben einen bestimmten Anteil aller neu ausgestellten Ausweise überprüfen.

Wer ist ausstellungsberechtigt?
Die Ausstellung eines Energieausweises darf nur von Personen erfolgen, die bestimmte Qualifikationen nachweisen können. So sind meist besondere Aus- bzw. Weiterbildungen sowie Berufspraxis als Ingenieur, Architekt, Physiker oder Handwerker erforderlich.

Die Energieeffizienz-Expertenliste für Bundesförderprogramme enthält sämtliche Daten zu Energieberatern, deren Qualifikationen regelmäßig überprüft werden. Außerdem gibt es Datenbanken wie „dena“(Deutsche Energie-Agentur), die berechtigte Aussteller für den Energiepass festhalten.

Tipp des Profis

Als Auftraggeber:in sollten Sie sich eine schriftliche Bestätigung von in Frage kommenden Aussteller:innen geben lassen, dass sie persönlich Energieausweise ausstellen dürfen. Die formale Zulassung von Aussteller:innen sagt allerdings noch nichts über deren Qualifikation. Vergleichen Sie daher besser verschiedene Angebote und informieren Sie sich über die jeweilige Fachkenntnis. Achten Sie auch darauf, dass Aussteller:innen eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die eventuell entstehende Ansprüche bei einem fehlerhaft ausgestellten Ausweis abdecken kann.

Oder Sie nehme einfach Kontakt mit uns auf!

Viel Erfolg!

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Rechtlicher Hinweis
Dieser Fachartikel wurde nach bestem Wissen erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt auch keine Beratung im Einzelfall. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden!